AGB

Reisebedingungen – gültig ab 01.04.2019 der Firma Reisebüro Keller (nachfolgend „Veranstalter“ genannt)

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651 a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

  1. Anmeldung, Bestätigung

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mit aufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Die Reisebestätigung enthält die wesentlichen Angaben über die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen. Der Reisende wird darauf hingewiesen, das aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 312 g Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651 h BGB hingegen ist jederzeit möglich.

  1. Zahlung des Reisepreises

Zahlungen vor der Reise dürfen nur erfolgen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers nach § 651 r Abs. 4 BGB ausgehändigt wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die Anzahlung in Höhe von 20 % für Busreisen bzw. 20 % für Flugreisen und Kreuzfahrten des Gesamtreisepreises fällig. Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa ect. sind nicht im Reisepreis enthalten. Diese Kosten sind mit der Anzahlung sofort zu begleichen. Auch die Kosten für eine etwaige Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Der restliche Reisepreis wird, soweit in der Reisebestätigung nicht ein anderer Fälligkeitstermin genannt ist, spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Reisen, die in der Frist bis 30 Tage vor Reisebeginn gebucht werden, sind gegen Aushändigung des Sicherungsscheines sofort in voller Höhe zu bezahlen. Bei Tagesfahrten wird der gesamte Reisepreis nach Vertragsabschluss sofort fällig. Übersteigt eine Tagesfahrt den Wert von 500,00 € nicht, so ist keine Aushändigung eines Sicherungsscheines erforderlich. Die Beträge für Anzahlungen und Restzahlungen ergeben sich aus der Reisebestätigung. Werden Reisepreise per Überweisung gezahlt, müssen die fälligen Beträge am Fälligkeitsdatum auf dem vom Veranstalter genannten Konto eingegangen sein. Die Angabe der Rechnungsnummer ist zwingend erforderlich.

  1. Leistungen & Preise

Alle Preise sind Preise pro Person und beziehen sich ausschließlich auf die vom Veranstalter in der Leistungsbeschreibung (Katalog, Flyer, Internetauftritt) und der Reisebestätigung angegebenen Reiseleistungen. Vertraglich vereinbarte Abholungen erfolgen mit Kleinbussen/Pkw. Das Abstellen Ihres Fahrzeuges auf unserem Firmengelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für entstandene Schäden übernehmen wir keine Haftung. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Sonderwünsche des Reisenden werden unverbindlich entgegen genommen. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach Sonderleistungen zu entsprechen. Kinderpreise erfragen Sie bitte im Reisebüro.

  1. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig wurden, sind vor Reisebeginn nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen oder -änderungen verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Kunden eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Über aus Sicherheits- und Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder Routen entscheidet der Vertreter des Reisebüros Keller vor Ort. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder bei der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche Reise durch den Reisevogel angeboten wurde. Die mitgeteilte Änderung ist angenommen, sollte der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierüber hat der Veranstalter den Reisenden in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gemäß § 651 m Abs. 2 BGB hat der Veranstalter den Reisenden einen Differenzbetrag zu erstatten, wenn eine geänderte Reise bzw. eine Ersatzreise durchgeführt wurde und diese bei gleichwertiger Beschaffenheit dem Veranstalter geringere Kosten verursacht hat.

Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der im Gesetz genannten Kosten wie z. B. Kerosinpreis, Devisenkosten und Steuern oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren entsprechend zu erhöhen. Der Veranstalter hat den Reisenden in diesem Falle über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes in klarer und verständlicher Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Veranstalter verpflichtet sich, Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind, hat der Veranstalter zu führen. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Reisepreisrückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder der Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

  1. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter unter der unten genannten Adresse. Tritt der Kunde von der Reise zurück oder tritt er diese nicht an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht vom Veranstalter zu vertreten ist und/oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen eine angemessene Entschädigung (Rücktrittsgebühren) in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die ihm bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und entstandenen Aufwendungen verlangen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens von Reisedokumenten wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, das im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter in der im Einzelfall anzuwenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

Der pauschalierte Anspruch auf Zahlung von Rücktrittsgebühren beträgt pro Person/pro Reise bei Stornierungen:

Pkw- und Busreisen:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn        15 % des Reisepreises

ab 29. Tag vor Reisebeginn                 20 % des Reisepreises

ab 21. Tag vor Reisebeginn                 35 % des Reisepreises

ab 14. Tag vor Reisebeginn                 50 % des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reisebeginn                   70 % des Reisepreises

am Tag des Reisebeginns                  9 0 % des Reisepreises

Flugreisen und Kreuzfahrten:

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn      30 % des Reisepreises

ab 59. Tag vor Reisebeginn                40 % der Reisepreises

ab 28. Tag vor Reisebeginn               60 % des Reisepreises

ab 21. Tag vor Reisebeginn               75 % des Reisepreises

ab 14. Tag vor Reisebeginn               80 % des Reisepreises

am Tag des Reisebeginns                 90 % des Reisepreises

Tagesfahrten (außer Musical- und Veranstaltungsfahrten):

bis zum 20. Tag vor Reisebeginn 8,00 € pro Person

ab 19. Tag vor Reisebeginn          20 % des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reisebeginn            35 % des Reisepreises

am Tag des Reisebeginns             90 % des Reisepreises

Andere Reiseveranstalter: Es gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.

Bei Reisen mit Eintrittskarten beträgt die Stornogebühr 100 % des Eintrittspreises. Kosten für Visa können im Falle einer Stornierung nicht erstattet werden. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiseversicherung empfohlen. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den oben genannten Pauschalen, höhere, individuell berechnete Entschädigungen für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen soweit der Veranstalter nachweisen kann, das ihm diese Kosten entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, das ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Der Veranstalter ist berechtigt, nachgewiesene Mehrkosten sowie eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30,00 € vom zurücktretenden Kunden zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Reiseteilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

  1. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Veranstalter kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 25 Gästen (abweichende Regelungen können in der jeweiligen Reisebeschreibung verankert sein) bei Mehrtagesreisen bis 2 Wochen, bei Tagesfahrten bis 5 Tage vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Veranstalter informiert den Kunde unverzüglich, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, das die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.

Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn  sich ein Kunde in solchen Maße vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter wird sich den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. erlangter Erstattungen durch Leistungsträger.

Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf § 651 h BGB verwiesen, wonach sowohl der Veranstalter als auch der Reisende allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen darf. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

  1. Obliegenheiten des Kunden

Nach Erhalt der Reisebestätigung ist der Kunde verpflichtet, zu überprüfen, ob die in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung angegebenen Daten identisch mit der maschinenlesbaren Zeile im Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen. Bei Abweichungen ist der Veranstalter unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung zu informieren, da bereits bloße Namensänderungen beispielsweise von Fluggesellschaften als Umbuchung behandelt werden und mit hohen Kosten verbunden sind.

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, dem Veranstalter oder dessen Vertreter vor Ort einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so das der Veranstalter infolge dieser Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, tritt eine Minderung des Reisepreises nach den §§ 651 m und n BGB nicht ein und der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird.

  1. Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Beförderungsleistungen, Theaterbesuche).

Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, das Schäden vermieden bzw. gering gehalten werden. Mängel sind rechtzeitig anzuzeigen, um Abhilfe zu ermöglichen. Unterbleibt die Anzeige, führt dies in der Regel zum Verlust von Ansprüchen, §§ 651 d, 651 f BGB.

  1. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

Ansprüche, ausgenommen Körperschäden, verjähren gemäß §651 i BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

  1. Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den aktuellen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind.

  1. Pass-, Visa-, Zollbestimmungen und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reisedurchführung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten.

  1. Allgemein

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter: Reisebüro Keller, Inh. Beate Keller, Markt 10, 04643 Geithain,

reiseagenturkeller@gmx.de